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Kindergeld & Co. …

Mutterschaftsgeld

Bei Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erhält jede Frau während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des monatlichen Nettodurchschnittslohns.

Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 EUR am Tag; die Differenz zahlt der Arbeitgeber.

Eine Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin erhalten Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder Hebamme.

Private Krankenversicherung: Einzelfallabklärung

Kindergeld

Antrag bei der Familienkasse, Rottachstraße 26, 87439 Kempten
Tel. (01801) 54 63 37 (Festnetzpreis: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend)
Fax: (0831) 20 56 695

E-Mail: Familienkasse-Kempten@arbeitsagentur.de

Internet: www.familienkasse-info.de/kindergeldkasse.php?id

Postanschrift: Postfach 12 30, 87402 Kempten

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Antragsstelle die für die Besoldung zuständige Stelle.

Seit Januar 2023 erhalten Familien für jedes Kind 250 EUR pro Monat.

Elterngeld

Seit 1. Januar 2007 können Eltern das so genannte Elterngeld erhalten. Legen Vater oder Mutter nach der Geburt eine Jobpause ein, spendiert der Staat ein Jahr lang 67 % des entfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR monatlich, mindestens aber 300 EUR.
 

01. und dem 15.
eines Monats

ZBFS – Region Schwaben
Morellstraße 30
86159 Augsburg

Tel. (0821) 5709-3202 und
      (0821) 5709-01
Fax (0821) 5709-3221
E-Mail:
poststelle.schw@zbfs.bayern.de

16. und dem 31.
eines Monats

ZBFS – Region Schwaben
Morellstraße 30
86159 Augsburg

Tel. (0821) 5709-3214 und
      (0821) 5709-01
Fax (0821) 5709-3221
E-Mail:
poststelle.schw@zbfs.bayern.de


Mit einem Trick mehr bekommen:
Bei geschickter Gestaltung können Eltern, die den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, den Zuschuss erhöhen.
Die Höhe des Elterngeldes wird auf Grundlage des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes errechnet. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben allerdings unberücksichtigt.
Entscheiden sich die Eltern rechtzeitig vor der Geburt des Kindes für eine geeignete Steuerklasse, können sie das Elterngeld aufstocken: Hat die Ehefrau zum Beispiel bislang hohe Steuerabgaben gezahlt, weil sie sich für die Steuerklasse 5 entschieden hatte, erhöht ein Wechsel in die Steuerklasse 3 das Nettoeinkommen. Da das Elterngeld prozentual vom Nettoverdienst abhängt, erhält die Frau künftig einen höheren Zuschuss.
Einen besonderen Bonus können Geringverdiener für sich beanspruchen: Bei Nettoeinkommen unter 1.000 EUR überweist der Staat nicht nur 67 % vom Einkommen, sondern einen zusätzlichen Finanzzuschuss. Für jeweils zwei EUR, die das Gehalt unter 1.000 EUR liegt, steigt das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte. Beispiel: Eine Frau verdient 500 EUR. Der Aufschlag beträgt in diesem Fall 25 Prozentpunkte (500 : 2 × 0,1). Statt 67 % beträgt die Förderquote hier 92 %. Damit überweist der Staat monatlich 460 EUR.

Alles Wissenswerte zum Elterngeld finden Sie hier:

Aktuelle Informationen Elterngeld

Elternzeit

Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, Kündigungsschutz bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Elternzeit kann auch der nichteheliche Vater nehmen und dreimal zwischen Frau und Mann gewechselt werden. Dauer: maximal drei Jahre; muss spätestens sieben Wochen (§ 16 Abs.1 BEEG) vor Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Neu seit 2001: Elternurlaub kann ganz oder zeitweise gemeinsam genutzt werden; flexibles drittes Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Anmeldefrist sechs Wochen vor Beginn des Urlaubs in der Mutterschutzfrist, für alle anderen acht Wochen. Teilzeitarbeit 15 bis 30 Wochenstunden, bei gemeinsamem Urlaub (30 + 30) 60 Wochenstunden möglich. Mehr dazu finden Sie hier.

Standesamt

zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem das Kind geboren wurde!
Geburtsurkunde innerhalb einer Woche nach der Geburt beantragen.

Unterhalt

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft muss der Vater für das nichteheliche Kind Unterhalt zahlen. In einer eheähnlichen Gemeinschaft wird der Partner auch zum Unterhalt der Frau herangezogen. Alleinstehende Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt gemäß BGB vom Vater des Kindes verlangen.

Unterhaltsvorschusskasse

Für Alleinerziehende, wenn der Kindsvater nicht zahlungsfähig oder unbekannt ist.
Gezahlt wird höchstens sechs Jahre innerhalb der ersten zwölf Jahre in der Höhe des Regelsatzes: Kinder bis sechs Jahre: 127 EUR, Kinder unter zwölf Jahren: 170 EUR.
Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt beim Jugendamt oder Notar (kostempflichtig) erfolgen.

Vaterschaftsanerkennung
(bei Unverheirateten) beim Jugendamt.
Ruhig noch vor der Geburt erledigen, man spart sich einfach einen Weg nach der Geburt. Dort kann man auch schon die Frage klären, ob das Kind den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters tragen soll.

Landkreis Ostallgäu

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf

Tel. (08342) 911-0
Fax (08342) 911-551

Jugendamt Unterallgäu

Kreisjugendamt
Landratsamt Unterallgäu

Hausanschrift: Bad Wörishofer Straße 33, 87719 Mindelheim

Postanschrift: Postfach 13 62, 87713 Mindelheim

Tel. (08261) 995-0

Haushaltshilfe

Bei gesundheitlichen Problemen in der Schwangerschaft oder nach der Geburt, wenn im Haushalt Kinder zu versorgen sind. Antrag bei der Krankenkasse anfordern.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es schützt die Frau während der Schwangerschaft und für eine bestimmte Zeit danach vor Überforderungen, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen. Darüber hinaus bewahrt das Gesetz grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Nationalität und Familienstand der Frau spielen keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass sie ihren Arbeitsplatz in Deutschland hat. Sobald Sie selbst von Ihrer Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Er sorgt dafür, dass die Bestimmungen des Mutterschutzes eingehalten werden. Als werdende Mutter dürfen Sie nicht mit schwerer körperlicher Arbeit belastet werden. Das Mutterschutzgesetz verbietet bestimmte Tätigkeiten und sieht eine Einschränkung der Arbeitszeit vor. Weiterhin muss der Arbeitgeber Ihnen für die ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft die notwendige Freizeit gewähren. Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht entstehen. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht beschäftigt werden, außer Sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Während der ersten acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten auch länger) dürfen Sie nicht arbeiten. Wenn Sie stillen, haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit, die zum Stillen erforderlich ist. Das heißt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
Mutterschutzfrist: sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten und Mehrlingsschwangerschaften bis zu 12 Wochen nach der Geburt).

Krankenversicherung des Kindes

Zur Anmeldung Geburtsurkunde vorlegen. Antrag auf Familienversicherung unmittelbar nach der Geburt in den Geschäftsstellen der Krankenkasse.

Lohnsteuerkartenänderung

(Kinderfreibetrag) nach der Geburt beim Bezirkseinwohneramt.

Kita-Anmeldung

direkt bei den Kindertagesstätten.

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